Satzung des Sängerkranz Auernheim 1875 e.V.
§ 1
NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
Der Verein führt den Namen „Sängerkranz Auernheim“ und hat seinen Sitz in Nattheim-Auernheim. Er wurde im Jahre 1875 gegründet. Sein Zweck ist die Pflege des Chorgesangs und die Hebung des kulturellen Lebens unseres Volkes. Außerdem will der Verein edler Geselligkeit dienen und sich gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit stellen. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
MITGLIEDSCHAFT
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. ausübenden (aktiven) Mitgliedern
2. fördernden (passiven) Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Beschluss des Ausschusses.
§ 3
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
2. Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen
3. Vortrag von Wünschen und Anträgen sowie Anbringung von Beschwerden, die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses gebracht werden müssen.
4. Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich eingezogen wird. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieses Beitrags befreit. Der Ausschuß ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschließung
Der freiwillige Austritt ist jährlich möglich; jedoch nur nach vollständiger Bezahlung etwa rückständiger Beiträge. Die Ausschließung kann durch den Ausschuss erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an de nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.
§ 4
ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. der Vorsitzende des Vereins
2. der Ausschuss des Vereins
3. die Mitgliederversammlung.
§ 5
DER VORSITZENDE DES VEREINS
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitglieder- und Sängerversammlungen sowie in den Ausschusssitzungen. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.
§ 6
DER AUSSCHUSS DES VEREINS
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden des Vereins
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
5. sieben Beisitzern, davon zwei passive Mitglieder.
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Chorleiter nimmt als beratendes Mitglied an den Ausschusssitzungen teil.
§ 7
GESCHÄFTSKREIS DES AUSSCHUSSES
Der Ausschuß leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Dem Ausschuß sind insbesondere übertragen:
1. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. die Prüfung der Jahresrechnung
4. die Feststellung des Voranschlags
5. die Anstellung und Besoldung des Chorleiters
6. die Beschlussfassung über die Ausgaben
7. die Beratung und Beschlussfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.
§ 8
BESCHLÜSSE DES AUSSCHUSSES
Zur Gültigkeit der Beratung und Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens sechs stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 9
CHORLEITER
Der Chorleiter ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die musikalische und gesangliche Durchführung des Vereinsveranstaltungen liegt in seinen Händen.
§ 10
SCHRIFTFÜHRER
Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vereinsvorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift, welche von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 11
KASSIER
Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Diese bedürfen der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
KASSENREVISOREN
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung mindestens jährlich einmal durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 13
GESCHÄFTSKREIS DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind folgende Rechte vorbehalten:
1. die Wahl des Ausschusses
2. die Entgegenhame des Jahresberichts
3. die Genehmigung der Jahresrechnung
4. die Entlastung des Kassiers und des Ausschusses
5. die Entscheidung über die Berufungsanträge wegen Ausschließungen von Mitgliedern
6. die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder
7. die Feststellung und Abänderung der Satzung
8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 14
ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten statt.
§ 15
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Ausschuss nach Bedarf einberufen. Außerdem muss der Ausschuss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16
BERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ausschuss. Sie muss den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung acht Tage zuvor bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt in den „Nattheimer Nachrichten“.
§ 17
LEITUNG DER VERHANDLUNG
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet.
§ 18
STIMMRECHT IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 19
ABSTIMMUNG
Bei Abstimmungen entscheidet die einfach Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein weiterer Wahlgang. Wird auch hier eine Stimmengleichheit festgestellt, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 20
SATZUNGSÄNDERUNG
Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 21
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel der anwesenden für die Auflösung stimmen.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb eines Vierteljahres nach dem Zeitpunkt der ersten Mitgliederversammlung eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen durch die Gemeindeverwaltung sichergestellt. Anspruch auf dieses Vermögen hat ein in Auernheim neu sich gründender Gesangverein, sofern er die in dieser Satzung genannten Wecke und Ziele verfolgt.
Mit dieser Satzung treten alle früheren Satzungen außer Kraft.
Nattheim-Auernheim, den 25. Januar 1973